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5. Juni 2020
Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.06.2020 - 1 BvR 1634/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1634/18 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn K…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
| und | Antrag auf Richterablehnung |
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juni 2020
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Harbarth | Baer | Ott |