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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2004 - 5 StR 333/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 333/04 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an:
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge N , in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, einem unbekannten "Russen", von diesem "ins Gespräch gebracht worden ist", liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten Angeklagten.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause