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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 16.09.2004 - VI B 57/03 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VI B 57/03 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3 FGO § 135 Abs. 2
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg; 19.02.2003; 13 K 210/99
Gründe
Die Beschwerde des beklagten Finanzamts gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht die Beiladung der Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners abgelehnt hat, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen der Eheleute bejaht (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916). Solche liegen hier jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist nur dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).