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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.03.1987 - 1 StR 60/87 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 60/87 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 1987 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Auch angesichts einer recht großen Menge Heroins (hier: 494,5 g mit 60,5 % reiner Heroinbase) darf die Prüfung eines minder schweren Falles nicht unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG und daneben zahlreiche Milderungsgründe vorliegen.
Leitsatz
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 , § 31 ; StGB § 46 ;
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Sp. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten.
Die Revision hat Erfolg.
Das Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen, den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG , § 49 Abs. 2 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dabei hat die Strafkammer nicht verkannt, daß das Vorliegen eines Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 BtMG nicht zwangsläufig zur Annahme eines besonders schweren Falles führen muß. Ihre Ausführungen legen aber die Annahme nahe, daß sie sich nicht bewußt war, schon beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG absehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anwenden zu können (vergleiche dazu BGH NStZ 1986, 368 ; BGH StV 1983, 460 ; BGH StV 460, 461; Körner, BtMG , 2. Auflage, § 29 Rdn. 641; Joachimski, BtMR, 4. Auflage, § 29 Rdn. 30).
Die Erörterung, ob der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG schon unter Berücksichtigung der vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden ist, durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Handelsgut eine recht große Menge von Heroin guter Qualität (494,5 g mit 60,5 % reiner Heroinbase) war. Eine Erörterung hätte sich vielmehr schon vielmehr schon deshalb aufgedrängt, weil das Tatgericht noch weitere erheblich für die Angeklagte sprechende Umstände festgestellt hat: Sie ist nicht vorbestraft, zeigte ehrliche Reue, hinterließ insgesamt einen positiven Eindruck, glaubte ihrem verhafteten Ehemann verpflichtet zu sein, war noch verhältnismäßig jung, hatte nur mangelnde Lebenserfahrung in Verbindung mit einer konservativ südeuropäischen Erziehung; das Rauschgiftgeschäft war vor ihrem Tatbeitrag bereits vereinbart und vorbereitet worden, die Gefährlichkeit des Geschäftes war durch die Beteiligung eines verdeckt arbeitenden Polizeibeamten vermindert; sie hat wieder einen Arbeitsplatz gefunden, von ihrem in kriminelle Geschäfte verstrickten Ehemann will sie sich scheiden lassen.
Der Senat kann angesichts der vielen strafmindernden auch bei Berücksichtigung der strafschärfenden Umständen nicht ausschließen, daß die Strafe erheblich geringer ausgefallen wäre, wenn sich die Strafkammer bewußt gewesen wäre, daß sie wegen der von ihr der Angeklagten zugebilligten Stellung als Aufklärungsgehilfin nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht von dem verschärften Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG hätte ausgehen müssen, vielmehr aus dem Regelstrafrahmen des § 20 Abs. 1 BtMG die Strafe hätte zumessen können.