BGH
28. Januar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 ARs 547/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 547/08 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
Az.: 286 Cs 353/08 Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 2009 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für örtlich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.
Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt
Vorinstanz
Az.: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin