BGH
8. November 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.11.2001 - 5 StR 479/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 479/01 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III - Zuständigkeit 3).
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal