BGH
25. März 2026
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.03.2026 - 4 StR 653/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 653/25 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2026 |
Vollständiger Text
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer hinsichtlich der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht erwogen hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (§ 337 StPO), denn angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kam eine günstige Legalprognose ersichtlich nicht in Betracht.
Unterschrift
Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks