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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.12.1998 - 5 B 26/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 26/98 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Dezember 1998 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg Urteil; 17.11.1997; 7 S 291/96
Leitsatz
1. Die Kostenpositionen im einzelnen können nicht als "Verhandlungssache" bzw. "Verschiebebahnhof" aus der gerichtlichen Prüfung ganz herausgehalten werden. Denn in den Fällen, in denen der Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nicht schon mit der Begründung abgelehnt wird, daß vergleichbare Leistungen von anderen Einrichtungen in ausreichendem Umfang günstiger angeboten werden, sondern in denen der Sozialhilfeträger zwar eine Pflegesatzvereinbarung abschließen will, aber bestimmte Kostenansätze als zu hoch beanstandet, muß eine Auseinandersetzung und Überprüfung gerade hinsichtlich dieser Kostenansätze möglich sein.
2. Das schließt Interdependenzen zwischen verschiedenen (einerseits zu hohen, andererseits zu geringen) Kostenansätzen nicht aus. Aber solche Interdependenzen können, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gewahrt werden sollen, nicht offen bleiben.
Normenkette
BSHG § 93 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
FEVS 49, 485
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Frage, "ob und in welchem Umfang einzelne Kostenansätze der Pflegesatzermittlung im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen gerichtlich überprüfbar sind", ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit sich diese Frage darauf bezieht, daß Kostenansätze und damit auch bestimmte bzw. einzelne Kostenansätze überhaupt gerichtlich überprüfbar sind, ergibt sich die Antwort bereits daraus, daß den Gerichten die Streitentscheidung über den Abschluß bzw. den Inhalt von Pflegesatzvereinbarungen zusteht und die Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen müssen. Zwar geht der Beklagte zu Recht davon aus, daß der Sozialhilfeträger den Pflegesatz nur auf eine sozialhilferechtlich erforderliche Pflegeleistung zu beziehen braucht und der Pflegesatz insgesamt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen muß. Das rechtfertigt aber nicht, "die Kostenpositionen im einzelnen" als "Verhandlungssache" bzw. "Verschiebebahnhof" aus der gerichtlichen Prüfung ganz herauszuhalten. Denn in den Fällen, in denen der Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nicht schon mit der Begründung abgelehnt wird, daß vergleichbare Leistungen von anderen Einrichtungen in ausreichendem Umfang günstiger angeboten werden, sondern in denen, wie hier, der Sozialhilfeträger zwar eine Pflegesatzvereinbarung abschließen will, aber bestimmte Kostenansätze als zu hoch beanstandet, muß eine Auseinandersetzung und Überprüfung gerade hinsichtlich dieser Kostenansätze möglich sein. Das schließt Interdependenzen zwischen verschiedenen (einerseits zu hohen, andererseits zu geringen) Kostenansätzen nicht aus. Aber solche Interdependenzen können, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gewahrt werden sollen, nicht offen bleiben.
Soweit sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage darauf beziehen sollte, ob und in welchem Umfang einzelne Kostenansätze einzeln, also isoliert gerichtlich überprüfbar sind, stellte sie sich im Streitfall nicht. Denn die Beteiligten haben sich nicht auf einen Pflegesatz unter Nichtberücksichtigung der drei strittigen Kostenansätze geeinigt und den Streit nicht auf eine Pflegesatzerweiterung allein unter Berücksichtigung der drei noch strittigen Kostenansätze beschränkt; vielmehr wird um den Pflegesatz insgesamt gestritten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf den Pflegesatz insgesamt, nicht auf Teilsätze; soweit sie die strittigen Kostenansätze betreffen, dienen sie als Beurteilungsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung - insgesamt - neu zu entscheiden.
Auch die vom Beklagten weiter aufgeworfene Frage, "ob das Ordnungsrecht (Heimrecht) gegenüber dem Sozialhilferecht einen Vorrang dahingehend beanspruchen kann, daß ein in der Heimbetriebserlaubnis festgelegter Personalschlüssel für die nachfolgenden Pflegesatzvereinbarungen verbindlich ist", ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn in den Fällen, in denen der Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung schon mit der Begründung abgelehnt wird, daß vergleichbare Leistungen von anderen Einrichtungen in ausreichendem Umfang günstiger angeboten werden, kommt gesetzlichen, auch ordnungsrechtlichen Vorgaben des eine Pflegesatzvereinbarung anstrebenden Einrichtungsträgers keine Bedeutung zu. In Fällen aber, in denen, wie hier, der Sozialhilfeträger zwar eine Pflegesatzvereinbarung abschließen will, aber bestimmte Kostenansätze als zu hoch beanstandet, müssen die diese Kostenansätze beeinflussenden gesetzlichen, auch ordnungsrechtlichen Leistungsvorgaben berücksichtigt werden. Auch in diesen Fällen ist es allerdings möglich, gegebenenfalls zu hohe ordnungsrechtliche Vorgaben, wie sie der Beklagte im Streitfall in bezug auf den Personalschlüssel behauptet, zu ändern. Insofern kann nicht von einem Vorrang des Ordnungsrechts (Heimrecht) gegenüber dem Sozialhilferecht gesprochen werden. Solange aber ordnungsrechtliche Vorgaben - hier nach den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Personalschlüssel 1 : 2,37 im Pflegebereich - bestehen, ist der Einrichtungsträger und ein darauf bezogener Kostenansatz daran gebunden.