BGH
8. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 4 StR 351/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 351/18 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 21. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel