BVerwG
28. November 2005
>
BVerwG
31. Januar 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 B 45/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 45/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 27.01.2005; VG 6 K 2484/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:
Die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 28. November 2005 wird von Amts wegen geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren anderweit auf 613,55 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat nimmt die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zum Anlass, den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren abweichend von dem Beschluss vom 28. November 2005 auf 613,55 EUR festzusetzen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war abweichend vom Ausgangsverfahren allein ein Restitutionsanspruch wegen der entzogenen Wohnungseinrichtung. Die Klägerin hat hingegen den in erster Instanz darüber hinaus geltend gemachten Anspruch wegen eines Entzugs des lebenden und toten Inventars des landwirtschaftlichen Betriebs in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt. Sie hat zwar eine solche Einschränkung der Beschwerde nicht ausdrücklich erklärt, diese konnte aber der Beschwerdebegründung sinngemäß entnommen werden. Auf den allein weiter verfolgten Restitutionsanspruch wegen der entzogenen Wohnungseinrichtung entfiel nach der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ein Betrag von 613,55 EUR.