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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - III ZR 52/98 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 52/98 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 1998 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 319 Abs. 1
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
III ZR 52/98
vom
24. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 24. September 1998
beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1997 - 5 U 52/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Senat erwägt, die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Berichtigung binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Zu 1.:
Es ist bereits zweifelhaft, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan und belegt sind. Der Senat hat erwogen, das Prozeßkostenhilfegesuch schon deswegen zurückzuweisen, weil der Beklagte die diesbezügliche Auflage der Rechtspflegerin vom 21. Juli 1998 nicht erfüllt hat. Diese Fragen können jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da die Revision jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zu 2.:
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits (beider Rechtszüge) zu 40 v.H. der Klägerin und zu 60 v.H. dem Beklagten auferlegt. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, daß die Klägerin ursprünglich 300.000 DM eingeklagt und diese Forderung erst im Berufungsrechtszug auf 250.000 DM ermäßigt hat. Bei einer zugesprochenen Forderung von 150.000 DM hätten die Kosten des Verfahrens erster Instanz deswegen gegeneinander aufgehoben werden müssen. Der Senat ist als mit der Sache befaßtes Rechtsmittelgericht befugt, diese offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (BGHZ 106, 370, 373). Den Parteien ist jedoch hierzu vorab das rechtliche Gehör zu gewähren.