BVerwG
30. Oktober 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2006 - 1 B 91/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 91/06 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Oktober 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 04.04.2006; VGH 11 UE 424/05.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, die sich der Sache nach auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 15.06 - im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.