BVerwG
21. März 2007
>
BVerwG
13. Juni 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 10 B 54/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 54/07 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 12.09.2006; OVG 9 A 435/06.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsgründe geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Zur Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.