BVerfG
26. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 BvC 12/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 12/20 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
1. der Frau (…),
2. der Frau (…),
vertreten durch den Betreuer Rechtsanwalt (…),gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 16. Januar 2020 - EuWP 25/19 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin Kaufhold, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel, Emmenegger am 26. November 2025 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Senat sieht keinen Anlass zur Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung, weil diese im Einklang mit den zu den jeweiligen Besetzungszeitpunkten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu deren vermeintlicher Unvereinbarkeit mit "europäischem Recht" ist zur Begründung eines Besetzungsmangels von vornherein ungeeignet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2024 genannten Gründen erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel
Emmenegger