BGH
28. Oktober 2020
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 StR 349/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 349/20 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Paul
Anstötz Erbguth
Vorinstanz
LG Koblenz; 08.06.2020; 2090 Js 48986/19 6 KLs