BGH
13. Januar 2010
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BGH
21. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - IV ZB 32/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZB 32/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 21. April 2010
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts und den Kostenansatz betraf.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 23. März 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07 - JurBüro 2008, 43)
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine Verletzung des Kostenrechts wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Unterschrift
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanz
AG Borna; 18.05.2009; 9 C 400/09 / LG Leipzig; 19.08.2009; 3 S 283/09