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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.12.2021 - AnwZ (Brfg) 33/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 33/21 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Dezember 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Dezember 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Juni 2021 wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beigeladene wurde im Jahr 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 11. November 2019 beantragte er bei der Beklagten, ihn zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Dabei legte er den zwischen ihm und dem Verband (im Folgenden: Verband) geschlossenen Vertrag vom 25. September 2019 vor, der als "Geschäftsführerdienstvertrag" bezeichnet war und dessen Laufzeit am 1. April 2020 beginnen sollte. Die Klägerin, Trägerin der Rentenversicherung, sprach sich gegen eine Zulassung aus. Mit Bescheid vom 12. März 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei dem Verband zu. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der Anwaltsgerichtshof die Klage als unbegründet abweisen durfte, und somit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entsprechende Zweifel hat die Klägerin hier dargelegt.
Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).
1. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass dem Beigeladenen aufgrund der Satzungsbestimmungen des Verbands die Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person zukomme, und es deshalb als fraglich angesehen, ob zwischen dem Beigeladenen und dem Verband ein Arbeitsverhältnis im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften bestehe. Letztlich komme es darauf nicht an. Der Gesetzgeber habe nicht das Ziel verfolgt, ausschließlich solchen Personen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis unterlägen. Sachliche Gründe dafür, die Zulassung bei Bestehen einer Organstellung auszuschließen, seien nicht ersichtlich.
Der Beigeladene übe seine anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO aus. Neben der vertraglichen Vereinbarung sei eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich. Nach § 24 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung habe der Geschäftsführer zwar den Weisungen des Vorstands zu folgen. § 25 Ziffer 2 der Satzung regle jedoch, dass der Vorstand die Anstellungsbedingungen des Geschäftsführers festlege. Der Vorstand habe im Rahmen seiner satzungsmäßigen Befugnisse gehandelt, als er die Zusicherung der fachlichen Unabhängigkeit für die anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsvertrag festgelegt habe.
2. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Zulassung damit, dass sich aus der Gesetzesbegründung und dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ergebe, dass der Begriff "Arbeitsverhältnis" in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO eng im arbeitsrechtlichen Sinne auszulegen sei und ein freies Dienstverhältnis diesem Begriff nicht unterfalle. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen bestehe zwischen dem Beigeladenen und dem Verband nicht. Dies folge sowohl aus den Regelungen im Vertrag als auch aus dem Umstand, dass dem Beigeladenen durch die Satzung des Verbands eine organschaftliche Stellung zugewiesen sei. Besondere Umstände, die eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt ausnahmsweise rechtfertigten, obwohl er seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübe, lägen nicht vor.
Die Klägerin richtet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung auch gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, der Beigeladene übe seine Tätigkeit unabhängig im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO aus. Ebenso wie bei dem Geschäftsführer einer GmbH reiche es nicht aus, wenn lediglich vertraglich geregelt sei, dass er in fachlichen Angelegenheiten keiner Weisung unterliege. Es müsse zusätzlich eine entsprechende Regelung in die Satzung des Verbands aufgenommen werden.
3. Der Senat hat in dem - vom Anwaltsgerichtshof und der Klägerin zur Begründung herangezogenen - Beschluss vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8) offen gelassen, ob es einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits entgegensteht, wenn das Anstellungsverhältnis kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag ist.
Der Senat hat in diesem Beschluss in Bezug auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH zudem ausgeführt, dass etwaige dienstvertraglich vereinbarte Weisungsverbote lediglich schuldrechtlich wirken, aber nicht die gesellschafts- bzw. organrechtliche Pflicht zur Befolgung von Weisungen begrenzen, es sei denn, die Beschränkung wird - entsprechend der Vorgabe des § 37 Abs. 1 GmbHG - zusätzlich in den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) aufgenommen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 15). Insoweit stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und - wenn ja - ob die Bestimmungen in der Satzung den sich daraus ergebenden Anforderungen entsprechen.
Eine Klärung dieser Fragen hat im Berufungsverfahren und nicht bereits im Zulassungsverfahren zu erfolgen.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittel
__ZUMBR__Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.
Unterschrift
Limperg Liebert Ettl
Kau Merk
Vorinstanz
AGH Schleswig; 21.06.2021; 2 AGH 6/20