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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 WB 2/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 2/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2006 |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
§ 23 Abs. 2 Satz 1 WBO ist auf Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten
nicht anzuwenden.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 2.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Oberfeldveterinär Dr. Linz und Stabsunteroffizier Neteler als ehrenamtliche Richter am 28. März 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf acht Jahre festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2008 enden wird. Zum Stabsunteroffizier wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 ernannt. Seit dem 1. September 2003 wird er als Waffenunteroffizier Maschinenkanone 20 mm bei der 2./L...Btl) ... in M. verwendet.
Nachdem die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) am 1. April 2002 in Kraft getreten war, wurde der Antragsteller der Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.
Am 21. Juli 2005 beantragte er mit Bewerbungssofortmeldung seine Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes (FwAllgFD) und gab als gewünschte Verwendung die eines Datenverarbeitungsfeldwebels System-/Nutzerbetreuer IT (in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 26303 "Datenverarbeitung") an.
Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Bescheid vom 3. August 2005, der dem Antragsteller am 4. August 2005 eröffnet wurde, ab.
Dagegen legten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem an die SDH gerichteten Schreiben vom 17. August 2005 Beschwerde ein. Dieses Beschwerdeschreiben ging per Telefax am selben Tag um 15.47 Uhr bei der SDH und - von dort abgesandt - anschließend per Telefax am 19. August 2005 um 7.58 Uhr beim Bundesministerium der Verteidigung ein. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2005 begründete der Antragsteller seine Beschwerde dahin, er sei als "Truppenunteroffizier eingezogen" worden und weise eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur auf. Im Rahmen der Umgliederung sei er in die Laufbahn der Fachdienstunteroffiziere überführt worden. Für diese Laufbahn habe er den "falschen Eingangsberuf"; gleichwohl sei für ihn keine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen/Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) durchgeführt worden. Deshalb habe er nicht zur Feldwebellaufbahn zugelassen werden können. Dadurch, dass er bereits über einen Eingangsberuf verfügt habe, der allerdings für seine AVR der falsche Eingangsberuf sei, sei er schlechter gestellt als ein Bewerber, der über keinen Eingangsberuf verfügt habe; ein derartiger Bewerber habe nämlich im Rahmen der ZAW die entsprechenden Qualifikationen erwerben und zur Feldwebellaufbahn zugelassen werden können. Unter Fürsorgegesichtspunkten habe er einen Anspruch darauf, dass die Dienstzeit auf 15 Jahre verlängert werde und er nach Absolvierung einer entsprechenden ZAW in die Laufbahn der Feldwebel zugelassen werde.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 zurück.
Gegen diesen am 10. Dezember 2005 zugestellten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Dezember 2005, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2006 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Zu Unrecht habe der BMVg seine Beschwerde für unzulässig gehalten. Sein Antrag auf Laufbahnwechsel und Weiterverpflichtung stelle keine truppendienstliche, sondern eine statusrechtliche Angelegenheit dar. In einem solchen Fall könne nach § 23 WBO die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Dies sei die SDH gewesen. Bei gegenteiliger Ansicht sei die Beschwerde gleichwohl als fristgerecht eingelegt zu behandeln. Denn die SDH habe die Beschwerde, die dort am 17. August 2005 eingegangen sei, nicht unverzüglich weitergeleitet. Der Ausgangsbescheid der SDH sei nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich um eine Statusangelegenheit handele, hätte eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein müssen. Deshalb könne ihm, dem Antragsteller, eine Fristversäumung nicht vorgeworfen werden.
In der Sache macht er weiterhin geltend, dass ein Laufbahnwechsel unter gleichzeitiger Verlängerung der Dienstzeit geboten sei, weil es auf einem Versäumnis des Dienstherrn beruhe, dass seinerzeit keine ZAW für ihn, den Antragsteller, durchgeführt worden sei, obwohl er für die Laufbahn, in der er eingesetzt worden sei, nicht über den richtigen Eingangsberuf verfügt habe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Beschwerde des Antragstellers vom 17. August 2005 gegen den Bescheid der SDH vom 3. August 2005 verfristet und deshalb unzulässig gewesen sei. Sie sei nicht innerhalb der am 18. August 2005 abgelaufenen Beschwerdefrist bei einer der gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 WBO zur Entgegennahme der Beschwerde zuständigen Stellen eingelegt worden. Erst am 19. August 2005 sei die Beschwerde beim BMVg als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle eingegangen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die Beschwerde am 17. August 2005 - und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist - bei der SDH eingegangen sei. Diese sei keine Einlegestelle nach der Wehrbeschwerdeordnung. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO liege im Falle des Antragstellers nicht vor, denn truppendienstliche Erstmaßnahmen - wie die hier angefochtene Entscheidung der SDH - bedürften keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die SDH sei im Übrigen ihrer Verpflichtung, die Beschwerde unverzüglich - im Rahmen des üblichen Geschäftsganges innerhalb von zwei Werktagen - der zuständigen Stelle zu übermitteln, nachgekommen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 966/05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Seinem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass er die Aufhebung der Bescheide der SDH vom 3. August 2005 und des BMVg vom 8. Dezember 2005 sowie die Verpflichtung des BMVg anstrebt, ihn, den Antragsteller, in die Laufbahn der FwAllgFD zu übernehmen.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die Entscheidung über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG sowie § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 15, 20 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244) betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für deren gerichtliche Kontrolle der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 119 m.w.N.).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat es versäumt, rechtzeitig gegen die ablehnende Entscheidung der SDH vom 3. August 2005 Beschwerde einzulegen. Diese Mitteilung ist damit unanfechtbar geworden.
Der Bescheid der SDH vom 3. August 2005 wurde dem Antragsteller ausweislich des von ihm unterzeichneten Vermerks am 4. August 2005 eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Danach endete hier die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 18. August 2005. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde per Telefax am 17. August 2005 um 15.47 Uhr nur bei der SDH eingegangen. Diese erfüllte jedoch nicht die Voraussetzung einer empfangsberechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO. In Anwendung dieser Vorschrift hätte die Beschwerde entweder bei dem zuständigen nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers in der 2./L...Btl ... oder beim BMVg als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle eingelegt werden müssen. Die Voraussetzungen des § 11 WBO lagen im Fall des Antragstellers ersichtlich nicht vor.
Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der Antragsteller nicht berufen. Das hiernach zulässige Einlegen der Beschwerde auch bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 82 SG nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Streitgegenstand das Wehrdienstverhältnis betrifft. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO bezieht sich hingegen nicht auf Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258). Die streitbefangene ablehnende Entscheidung der SDH über den Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der FwAllgFD stellt - wie oben dargelegt - eine truppendienstliche Maßnahme dar, die allein nach Maßgabe der §§ 5, 11 WBO mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Der danach maßgebliche Tag des Eingangs der Beschwerde beim BMVg, der 19. August 2005, lag außerhalb der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder durch Naturereignisse gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch andere unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WBO liegen nicht vor.
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt nicht in Betracht. Auf diese Vorschrift kann sich ein Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur berufen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende Kenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedürfen indessen truppendienstliche Erstmaßnahmen - wie die hier angefochtene Verfügung der SDH - keiner Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 74.73 - BVerwGE 46, 251 f. und vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O. jeweils m.w.N.). Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt "Rechtsmittelbelehrungen" verpflichtend nur für ablehnende Beschwerdeentscheidungen in § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 16 Abs. 4 vor. Eine darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Den Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, weil diese Frist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann. Gleiches gilt für die Frage, wer "nächster Disziplinarvorgesetzter" ist, bei dem die Beschwerde eingelegt werden kann (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O.). Überdies war der Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde anwaltlich vertreten, sodass er eventuell bestehende Unklarheiten über den Verfahrensweg mit seinen Bevollmächtigten besprechen konnte.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist ferner nicht darin zu sehen, dass die Bevollmächtigten des Antragstellers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nur an die SDH - und damit nicht an eine zuständige Stelle im Sinne des § 5 Abs. 1 WBO - adressiert und übermittelt haben. Diese Vorgehensweise hat ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Bevollmächtigten des Antragstellers, zu deren Aufgaben es gehört, einen von ihnen entworfenen Rechtsmittelschriftsatz vor der Unterzeichnung durchzulesen und darauf zu achten, ob dieser Schriftsatz an diejenige Stelle adressiert ist, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht ein derartiges von den Bevollmächtigten zu vertretendes Versäumnis zu Lasten des Antragstellers (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O.).
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <114 f.> zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Gericht im regulären Geschäftsgang) im vorliegenden Verfahren zur - allenfalls entsprechenden - Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO führen kann (zum Streitstand im Einzelnen: Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O.). Sollte diese Rechtsprechung auch dann gelten, wenn ein Rechtsbehelf an eine unzuständige Behörde gesandt worden ist, käme eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelf infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieser Behörde erst nach Fristablauf bei der zuständigen Stelle einginge. Eine Behörde ist indessen mangels einer gegenteiligen rechtlichen Regelung nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang eigenständig sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Die Behörde hat den eingegangenen Vorgang vielmehr im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben. Nur wenn sich der irrtümlich angegangenen unzuständigen Behörde die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs im Hinblick auf einen drohenden Fristablauf aufdrängen muss, wäre sie verpflichtet, entweder den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerksam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Fristversäumung zu vermeiden, beispielsweise den Rechtsbehelf umgehend unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an die zuständige Stelle per Telefax weiterzuleiten (Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O. und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war die SDH nicht verpflichtet, die Beschwerde noch am 17. (nach Dienstschluss) oder am 18. August 2005 per Kurier in das Bundesministerium der Verteidigung bringen zu lassen oder die Beschwerde an dieses per Telefax zu übermitteln. Weder § 5 Abs. 3 WBO noch einer anderen gesetzlichen Regelung lässt sich ein derartiger rechtlicher Anspruch des Antragstellers entnehmen. Es ist grundsätzlich allein Sache eines Beschwerdeführers, für die Einlegung der Beschwerde bei der zuständigen Stelle innerhalb der Beschwerdefrist Sorge zu tragen. Diese Obliegenheit kann er nicht auf andere Stellen abwälzen, zumal wenn er anwaltlich vertreten ist (Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -). Das Beschwerdeschreiben enthielt auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie "Fristsache - Eilt" oder "Sofort vorlegen" oder etwas Ähnliches. Im Beschwerdeschreiben war auch nicht das Datum der Eröffnung des angefochtenen Bescheides der SDH mitgeteilt. Schon deshalb musste sich der SDH als der irrtümlich angegangenen unzuständigen Behörde die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs im Hinblick auf einen drohenden Fristablauf nicht aufdrängen.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth Dr. Linz Neteler