BGH
9. Juli 2003
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 5 StR 236/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 236/03 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzulegen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein.
Unterschrift
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal