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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1995 - 4 B 263/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 263/94 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Stuttgart vom 21.9.1993 - Az.: VG 6 K 1121/91 - II. VGH Mannheim vom 19.08.1994 - Az.: VGH 5 S 2645/93 -
Normenkette
BNatSchG § 20 a Abs. 2, § 20 f Abs. 2, § 20 g Abs. 2, § 26 c, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a;
EWG-VO Nr. 197/90 Art. 2;
EWG-VO Nr. 3626/82 Art. 2, 6;
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 20 a, Art. 100 Abs. 1;
VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz
»Das naturschutzrechtliche Vermarktungsverbot gilt auch für Elfenbein von afrikanischen Elefanten, das vor dem 1. Januar 1984 nach Deutschland gelangt ist.
Das Vermarktungsverbot erstreckt sich grundsätzlich auch auf künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Elfenbein.«
Verfahrensrüge; Auslegung des materiellen Rechts.
Gründe
Der Kläger betrieb einen Handel mit ostasiatischen Antiquitäten und Elfenbein. Er begehrt eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Vermarktungsverbot für nichtantike Elfenbeinschnitzereien, die er in den Jahren 1981 und 1983 zum Zweck der Weiterveräußerung erworben hatte. Seine Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime des § 86 Abs. 1 VwGO bei der Anwendung des § 20 g Abs. 1 und 2 BNatSchG rügt, ist sie unzulässig. Mit der Rüge wird nämlich kein Fehler bei der Erforschung des Sachverhalts, also bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, geltend gemacht; bemängelt wird vielmehr, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung dieser Vorschriften allgemein zugängliche Erkenntnisquellen und ihre Entstehungsgeschichte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die Interpretation des materiellen Rechts durch die Vorinstanz. Eine (angeblich) fehlerhafte Feststellung und Auslegung des materiellen Rechts kann jedoch grundsätzlich nur mit einer Rüge nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO, nicht aber mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.
Aber auch mit einer Grundsatzrüge zur Auslegung des § 20 g Abs. 1 und 2 BNatSchG, die in Betracht gekommen wäre, hätte die Beschwerde keinen Erfolg haben können. Zur Klärung der Frage, ob Elfenbein von afrikanischen Elefanten, das vor dem dem Inkrafttreten der EWG-VO Nr. 3626/82 am 1. Januar 1984 nach Deutschland gelangt ist, von dem Vermarktungsverbot des § 20 f Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG/Art. 6 EWG-VO Nr. 3626/82 ausgenommen ist, bedarf es nicht erst eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Dies ergibt sich aus § 20 g Abs. 2 BNatSchG, der nach seinem klaren Wortlaut für Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot ausschließt.
Allerdings trifft es zu, daß der afrikanische Elefant im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 g BNatSchG am 1. Januar 1987 (vgl. Art. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986, BGBl I, S. 2349) noch nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten gerechnet wurde. Welche Arten vom Aussterben bedroht sind, ergibt sich aus dem Anhang 1 des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA), in dem die von der Ausrottung bedrohten Arten aufgeführt sind (Art. 2 Abs. 1 S. 1 WA), und aus dem Anhang 1 zur EWG-VO Nr. 3626/82, die seiner Durchsetzung dient; mit den §§ 20 ff. BNatSchG wird dieses internationale Recht in nationales umgesetzt und ergänzt. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Vorschriften war der afrikanische Elefant in der Tat weder in den Anhang 1 des Washingtoner Artenschutzabkommens noch in den Anhang 1 zur EWG-VO Nr. 3626/82 in der Fassung vom 3. Dezember 1982 aufgenommen. Die Rechtslage hat sich jedoch durch die EWG-VO Nr. 197/90 vom 17. Januar 1990 geändert (vgl. auch Louis, BNatSchG, 1994, § 20 e Rn. 8; Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, [1990] Nr. 1159, § 20 g BNatSchG Rn. 42). Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 18. Januar 1990 (Art. 3 EWG-VO Nr. 197/90) wurden die Anhänge der EWG-VO Nr. 3626/82 durch die Anhänge zur EWG-VO Nr. 197/90 ersetzt (Art. 1 EWG-VO Nr. 197/90). In ihnen wird der afrikanische Elefant in Anhang 1 geführt; er gilt nunmehr als eine von der Ausrottung bedrohte Art und unterfällt damit sowohl dem naturschutzrechtlichen Vermarktungsverbot des § 20 f Abs. 2 BNatSchG/Art. 6 EWG-VO Nr. 3626/82 als auch der Vorschrift des § 20 g Abs. 2 BNatSchG. Beide Regelungen enthalten eine dynamische Verweisung auf den Anhang 1 in seiner jeweils geltenden Fassung. Denn nur so ergibt die im wesentlichen auf einen Austausch der Anhänge beschränkte Änderung der EWG-VO Nr. 3626/82 durch die EWG-VO Nr. 197/90 einen Sinn; und nur bei Annahme einer dynamischen Verweisung des deutschen Rechts auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften bleibt die durch die §§ 20 ff. BNatSchG angestrebte Harmonisierung des deutschen und des europäischen Rechts gewahrt.
Dahinstehen kann, ob Art. 6 Abs. 1 a EWG-VO Nr. 3626/82 eine Ausnahme (auch) für Exemplare (oder Teile und Erzeugnisse aus ihnen) zuläßt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung der EWG-VO Nr. 3626/82 durch die EWG-VO Nr. 197/90 nach Deutschland gelangt sind. Denn eine solche Ausnahme bedürfte nach dieser Vorschrift jedenfalls einer Zulassung durch die Mitgliedsstaaten; eine derartige Regelung hat der deutsche Gesetzgeber - von der Befreiungsvorschrift des § 31 BNatSchG abgesehen - aber nicht getroffen. Die Übergangsregelung des § 26 c BNatSchG ist nicht anwendbar, weil sie bereits Ende 1987 ausgelaufen ist.
2. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG rügt. Auch hier gilt, daß die Auslegung einer Vorschrift nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann.
Dagegen mag die Rüge statthaft sein, soweit sie sinngemäß geltend macht, das Berufungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob eine Befreiung vom Vermarktungsverbot mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar wäre, eine Auskunft der Botschaft von Simbabwe bezüglich der vom Kläger vorgetragenen Überpopulation afrikanischer Elefanten einholen müssen. Abgesehen davon, daß der Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen derartigen Beweisantrag nicht gestellt hat, war das Berufungsgericht jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieses Vorbringens aufzuklären. Denn nach seiner für die Beweiserhebung maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung kam es auf diese Frage nicht an. Es hat einen Anspruch des Klägers auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG verneint, weil es an einer nicht beabsichtigten Härte fehle. Mußte der geltend gemachte Anspruch des Klägers jedoch nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz schon hieran scheitern, so brauchte es nicht aufzuklären, ob die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandsmerkmals gegeben wären, weil auch dann, wenn die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar wäre, eine Befreiung nicht hätte erteilt werden dürfen.
3. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft und aktenwidrig eine nicht beabsichtigte Härte verneint, obwohl der Kläger mehrfach vorgetragen habe, er habe seinen Laden schließen und seine Tätigkeit als Händler mit Asiatica trotz eines Warenbestandes im Werte von damals etwa 200 000 DM vollständig aufgeben müssen, übersieht die Beschwerde, daß auch das Berufungsgericht das Vorliegen einer Härte angenommen hat (vgl. Berufungsurteil - BU -, S. 15), mag es auch diese Härte als nicht so schwerwiegend gewertet haben, wie sie die Beschwerde sieht. Verneint hat es, daß diese Härte im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG unbeabsichtigt sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche tatsächlichen Ermittlungen das Berufungsgericht unterlassen hat, die insoweit eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können.
4. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Beschwerde legt eine Verletzung dieser Vorlagepflicht nicht dar. Sie macht lediglich geltend, daß die entschädigungslose Ablehnung des Befreiungsantrags durch den Beklagten verfassungswidrig sei. Damit trägt sie weder vor, daß eine bestimmte Vorschrift (und nicht nur ihre Anwendung im konkreten Einzelfall) verfassungswidrig sei, noch, daß (auch) das Berufungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift angenommen habe. Da das Berufungsgericht im Gegenteil von der Gültigkeit der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften ausgegangen ist (vgl. z.B. BU, S. 20), liegt ein Verstoß gegen Art. 100 Abs. 1 GG auch tatsächlich nicht vor.
5. Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1957 - BVerwG 1 C 3.56 - (BVerwGE 5, 143 [145]) und vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 102.67 - (BVerwGE 36, 248 [251]) ab, ist unzulässig. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdebegründung durch Angabe der Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichts, von der oder von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht einen von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Das ist auch nicht geschehen; zur sogenannten Zumutbarkeitstheorie des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Berufungsgericht überhaupt nicht geäußert. In Wirklichkeit macht die Beschwerde lediglich geltend, daß das Berufungsgericht unter Beachtung der in den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Gerügt wird damit nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall; eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO würde darin nicht liegen. Deshalb braucht auch der Frage, ob die zitierten Entscheidungen nicht bereits durch die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sind (vgl. dazu z.B. das Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361), nicht weiter nachgegangen zu werden.
Ebensowenig liegt eine Abweichung von dem Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 34.77 - (BVerwGE 62, 224) vor. Das Berufungsgericht hat die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 GG, nämlich daß das Eigentum nur in seiner durch den Gesetzgeber ausgeformten Gestalt garantiert werde, wobei der Gesetzgeber zwar einen weiten, aber keinen schrankenlosen Spielraum besitze und deshalb für einen gerechten Ausgleich sorgen müsse, nicht in Zweifel gezogen. Es hat jedoch die Ansicht vertreten, daß eine über die Übergangsregelung des § 26 c BNatSchG hinausgehende Regelung verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen sei. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, läge die geltend gemachte Divergenz nicht vor.
Dem tragenden Rechtssatz des Beschlusses vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - (Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2 - NVwZ 1993, 583), daß bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a BNatSchG eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht mehr erforderlich sei, wenn es bereits an einem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift eröffnenden Sonderfall fehle, ist das Berufungsgericht ausdrücklich gefolgt (vgl. BU, S. 14 f.). Die Kritik der Beschwerde richtet sich in Wirklichkeit auch nur gegen die Wertung des Berufungsgerichts, daß im Falle des Klägers kein Sonderfall vorliege. Eine Divergenz ist damit nicht dargetan.
6. Die Beschwerde ist schließlich auch mit ihrer Grundsatzrüge unbegründet. Zur Klärung der Frage, ob das naturschutzrechtliche Vermarktungsverbot auf Gegenstände anwendbar sei, die durch künstlerische oder kunsthandwerkliche Gestaltung eine Bedeutung und Werterhöhung erfahren hätten, die sich von der ursprünglichen Bedeutung und dem Wert des Rohmaterials völlig entfernt habe, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Daß sie zumindest für die streitgegenständlichen nichtantiken Elfenbeinschnitzereien im Grundsatz ohne weiteres zu bejahen ist, ergibt sich aus Wortlaut und Sinn der artenschutzrechtlichen Regelungen.
Nach der Begriffsbestimmung des § 20 a Abs. 2 S. 1 BNatSchG gelten als durch die artenschutzrechtlichen Vorschriften geschützte Tiere auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Für das Vermarktungsverbot von Tieren, die der EWG-VO Nr. 3626/82 unterliegen, gelten nach § 20 a Abs. 2 S. 2 BNatSchG als ohne weiteres erkennbar nur die in Art. 2 EWG-VO Nr. 3626/82 genannten Teile und Erzeugnisse. Für die im Anhang 1 aufgeführten Arten ergibt sich aus Art. 2 a EWG-VO Nr. 3626/82, daß sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf die Teile und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse erstreckt, die in Anhang B der Verordnung aufgeführt sind. Zu ihnen gehören (nach Nr. 3 a des Anhangs B) nicht nur Stoßzähne von Elefanten sowie wesentliche Teile davon, sondern auch (nach Nr. 3 b) ganz oder teilweise aus dem unter 3 a genannten Elfenbein hergestellte Gegenstände. Diese Bestimmung ist umfassend; sie schließt sowohl künstlerisch oder kunsthandwerklich gestaltete als auch dadurch in Bedeutung und Wert gegenüber dem unbearbeiteten Elfenbein wesentlich veränderte Gegenstände mit ein. Eine Beschränkung des Vermarktungsverbotes auf unverarbeitetes Elfenbein oder auf nicht künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Elfenbein wäre auch sinnwidrig. Das Vermarktungsverbot dient dem Schutz von Arten, die vom Aussterben bedroht sind. Mit dem Verbot der Vermarktung von Elfenbein und Elfenbeinerzeugnissen soll ein wesentlicher Anreiz zum Töten von Elefanten beseitigt werden. Dieses Ziel wäre von vornherein nicht erreichbar, wenn die wichtigste Verwendungsart für Elfenbein, die Verarbeitung zu künstlerischen Schnitzereien, nicht unter das Vermarktungsverbot fallen würde.
Auch die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Freiheit der Kunst gebietet nicht, Elfenbeinschnitzereien generell vom Vermarktungsverbot auszunehmen. Das Vermarktungsverbot ist Teil der allgemeinen Rechtsordnung, in die auch die Ausübung der Kunstfreiheit eingebunden ist. Überdies kann die Freiheit der Kunst mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten (BVerfGE 81, 278). Nach Art. 20 a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, darf der Gesetzgeber Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft ergreifen (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - DVBl 1995, 1008). Zu ihnen gehören die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arten. Der Artenschutz hat zwar keinen absoluten Vorrang vor der Freiheit der Kunst; vielmehr hat der Gesetzgeber den Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem Artenschutz im Wege einer fallbezogenen Abwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 81, 278 [293]). Es kann aber nicht beanstandet werden, daß der - zudem durch internationales Recht gebundene - deutsche Gesetzgeber hier dem Artenschutz den Vorrang eingeräumt hat, weil andernfalls nach den in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen das Ziel, die Art des Elefanten zu erhalten, nur schwer oder überhaupt nicht erreicht werden könnte. Dies schließt nicht aus, daß in besonderen Einzelfällen die Kunstfreiheit dem Artenschutz vorgehen kann; dem kann durch Erteilung einer im Gesetz zugelassenen Befreiung Rechnung getragen werden. Insoweit bietet die Beschwerde jedoch keinen Anlaß zu weiteren Erörterungen, weil es ihr nicht um die Anwendung des naturschutzrechtlichen Vermarktungsverbotes in einem besonderen Einzelfall, sondern um die generelle Freistellung künstlerisch oder kunsthandwerklich verarbeiteten Elfenbeins geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG fest.