BVerwG
5. Juli 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2011 - 4 B 21/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 21/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 09.02.2011; OVG 2 A 305/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.