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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 4 StR 252/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 252/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie von Rechtsanwältin T. mit dem am 16. Januar 2009 eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli 2008 letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer