BVerwG
27. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2010 - 9 B 32/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 32/10 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 05.02.2010; OVG 12 A 2857/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss, mit der die Anhörungsrüge verworfen wird, nicht anfechtbar ist (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Gegenvorstellung ist bereits vom Oberverwaltungsgericht beschieden worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.