VG Halle
23. März 2012
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BVerwG
18. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2012 - 3 B 38/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 38/12 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 23.03.2012; VG 1 A 258/10 HAL
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 19. Juni 2012 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist der Streitwert, d.h. der Wert, von dem die Gerichtsgebühren berechnet werden, mit 5 000 EUR anzunehmen, wenn eine Grundlage für eine Bezifferung des mit einem Rechtsschutzantrag verfolgten Interesses nicht gegeben ist. Dieser Fall liegt hier vor. Das - wirtschaftliche und ideelle - Interesse des Klägers an der beruflichen Rehabilitierung ist mit den von ihm genannten (Monats)Beträgen seines Verdienstes nicht angemessen zu erfassen.