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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - EnVR 17/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 17/15 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 8. Juni 2016
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2015 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 200.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander aufzuheben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis 200.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG Schleswig; 02.04.2015; 16 Kart 2/14