Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2005 - 8 B 28/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 28/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 11.02.2005; VG 11 K 2092/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Hauser{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Februar 2005 wird verworfen.
Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 632,65 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 37 Abs. 2 VermG ist die Beschwerde gegen Beschlüsse vorliegender Art ausgeschlossen. Hierauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer im Beschluss vom 11. Februar 2005 hingewiesen. Eine Aussetzung des Verfahrens - wie im Schreiben vom 1. April 2005 angesprochen - kam schon wegen des unstatthaften Rechtmittels nicht in Betracht.
Kosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. April 2005 erklärt, dass sein Schriftsatz vom 20. Februar 2005 irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht gelangte.