Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.09.2004 - 2 ARs 312/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 312/04 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 2004 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vorliegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck
Vorinstanz
Az.: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 Amtsgericht Horb