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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.09.2023 - XI ZB 30/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZB 30/20 |
| Entscheidungsdatum : | 19. September 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 35 in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 und in Höhe der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte auf 1.650.610 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 35 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf 1.616.190 EUR festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 18. Juli 2023 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert zu überprüfen, da er in der von ihm beigefügten Tabelle einen anderen Wert errechnet, und die Einzelstreitwerte festzusetzen.
II.
Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend ab, dass der Gegenstandswert 1.650.610 EUR beträgt. Der Senat ist von den Einzelwerten ausgegangen, die sich aus der folgenden Übersicht ergeben und die eine Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9 und 12).
| Musterkläger |
Mit diesen Einzelwerten sind im Beschluss vom 23. Mai 2023 die jeweiligen Kostenquoten ermittelt worden. Es ist nur bei der Addierung der Einzelwerte zur Ermittlung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten zu einem Rechenfehler gekommen, so dass dieser Gegenstandswert abzuändern war.
Die Einzelwerte weichen im Vergleich zu der vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Tabelle nach oben ab, weil das Landgericht Hamburg in den ausgesetzten Verfahren auf Gegenvorstellung die ursprünglichen Streitwerte mit Beschlüssen vom August, Oktober und November 2015 entsprechend abgeändert hat.
Unterschrift
| Ellenberger |