BVerwG
23. Oktober 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 A 62/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 62/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Oktober 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.