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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2010 - 3 B 7/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 7/10 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 08.10.2009; VG 8 K 108/08 Me
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 8. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 6 624 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, inwieweit der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anwendbar ist und zu einer rückwirkenden Gewährung solcher Leistungen führt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren orientiert sich gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 GKG an dem nachzuzahlenden monatlichen Ausgleichsbetrag, der entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag zu begrenzen ist.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.