BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22
BGH 10. Februar 2016
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LG Kassel 10. März 2022
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OLG Frankfurt 8. Juli 2022
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OLG Frankfurt 26. August 2022
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BVerfG 4. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiederaufnahme eines Mordverfahrens gemäß § 359 Nr. 6 StPO, nachdem der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters festgestellt hat. Die Fachgerichte lehnten den Antrag wegen unzureichender Darlegung des Beruhens ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des OLG auf, da die Gerichte unzumutbare Anforderungen an die Darlegung des Beruhens gemäß § 359 Nr. 6 StPO stellen. Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts begründet bereits eine Wiederaufnahme, ohne dass der Verurteilte eine alternative, rational begründete Entscheidung vortragen muss. Dies folgt aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Bei Wiederaufnahmeanträgen nach § 359 Nr. 6 StPO wegen EGMR-Verstößen ist keine umfassende Darlegung erforderlich, dass das Urteil ohne Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Die Entscheidung stärkt den effektiven Rechtsschutz bei Befangenheitsrügen und begrenzt die Anforderungen an den Beruhensnachweis deutlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1699/22
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2023
Amtliche Quelle :

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