BVerwG
26. Juli 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2007 - 7 B 38/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 38/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 09.05.2007; VGH 1 S 2887/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 215 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der von der Beklagten veranlassten Bestattung seines Vaters. Er ist der Ansicht, nicht er als nichteheliches Kind ohne Kontakt zu dem Verstorbenen, sondern dessen Bruder sei kostenpflichtig. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu den Bestattungskosten gemäß § 31 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes lägen vor. Er hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Er wirft lediglich Fragen zur Anwendung und Auslegung der §§ 21, 31 des Gesetzes für das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl BW 1970, 395) auf. Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann mit diesem Vorbringen jedoch schon deshalb nicht dargelegt werden, weil es sich bei den genannten Vorschriften um Normen des Landesrechts handelt, die der Überprüfung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen sind. Fragen des Bundesrechts, die klärungsbedürftig und klärungsfähig und damit grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein könnten, nennt die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.