BGH
2. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.07.2008 - 1 StR 300/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 300/08 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Nack Wahl Kolz Graf Sander