BGH
14. Oktober 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - 5 StR 447/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 447/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp