Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2002 - 3 B 118/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 118/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Brandenburg; 28.06.2002; OVG 4 A 170/02.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 278,23 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist - abgesehen von anderen Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.