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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - 2 StR 389/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 389/19 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht angemerkt hat, die Staatsanwaltschaft habe ein gesondertes Verfahren wegen des Vorwurfs der Hehlerei eingeleitet, hat der Senat auch aus den Akten keinen Hinweis auf eine vorgreifliche Verurteilung des Angeklagten, aus der sich ein Verfahrenshindernis gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ergeben könnte, weil die Annahme gestohlener Gegenstände als Entgelt für die Überlassung von Betäubungsmitteln dieselbe Tat im prozessualen Sinn darstellen würde.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg