BGH
21. Mai 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 StR 145/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 145/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.
Unterschrift
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf