BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05
LAG München 12. Mai 2005
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BAG 13. Juli 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt, deren Betrieb zum 1. Februar 2004 an die H GmbH verpachtet wurde. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB. Die Klägerin widersprach dem Übergang erst nach Ablauf der einmonatigen Frist.

Entscheidungsgründe
Das BAG entscheidet, dass die Unterrichtung der Klägerin nicht ordnungsgemäß war, da wesentliche Angaben zu Identität des Erwerbers, rechtlichen Folgen und wirtschaftlichen Umständen unvollständig oder fehlerhaft waren (§ 613a Abs. 5 BGB). Die Widerspruchsfrist begann daher nicht zu laufen, der Widerspruch war fristgerecht und wirkt rückwirkend (§ 613a Abs. 6 BGB).

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer vor Betriebsübergang umfassend, korrekt und verständlich über alle relevanten Umstände informieren, insbesondere über Erwerberidentität und rechtliche Folgen. Nur dann beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Fehlerhafte Unterrichtungen führen zur Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 305/05
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2006

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