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23. Mai 2017
Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2017 - 1 BvR 1617/15 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1617/15 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn F…, |
| gegen |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde, die die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
1. So kommt zunächst ein Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte, der zur Annahme der Verfassungsbeschwerde führen könnte, durch den Beschluss, mit dem das Landessozialgericht die (erneute) Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen sein vorangegangenes Urteil als unzulässig verworfen hat, nicht in Betracht. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit dieser angegriffenen Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 <393>), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.
2. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Landessozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die nach Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht erneute Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; BVerfGK 11, 390 <394>; 20, 300 <302>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Schluckebier | Ott |