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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 WB 37/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 37/05 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2006 |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Die Feststellung der fachlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte
Ausbildungs- und Verwendungsreihe in einer Laufbahn der Feldwebel kann auf einen
aus Sicht der Bundeswehr verwertbaren zivilen Berufsabschluss gestützt werden.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 37.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Oberfeldveterinär Dr. Linz und Stabsunteroffizier Neteler als ehrenamtliche Richter am 28. März 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die 1980 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit in der Laufbahn des Sanitätsdienstes, deren auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2008 enden wird. Zum Stabsunteroffizier wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 2003 ernannt. Vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr hatte sie am 15. Juni 2000 die Abschlussprüfung zur Chemielaborantin mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" (63 Punkte) bestanden. Sie erhielt am 23. November 2001 die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) Rettungssanitäter und am 28. Juni 2002 die ATB Sanitätsunteroffizier zuerkannt. Seit dem 4. April 2005 wird sie als Sanitätsunteroffizier Arzthelfer im Sanitätszentrum M. verwendet.
Mit Schreiben vom 27. November 2003 beantragte die Antragstellerin ihre Weiterverpflichtung auf zwölf Dienstjahre mit "gleichzeitigem Wechsel in die Feldwebellaufbahn". Am 2. Februar 2004 nahm der zuständige Disziplinarvorgesetzte befürwortend zu dem Antrag auf Laufbahnwechsel Stellung; in dem Formular seiner Stellungnahme ist als angestrebte Laufbahn die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes (FwSanDst) eingetragen. Diese Stellungnahme wurde der Antragstellerin am 27. Januar 2004 im Entwurf ausgehändigt, am 28. Januar 2004 mit ihr erörtert und am 29. Januar 2004 endgültig eröffnet. Sie gab keine schriftliche Äußerung ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 erklärte die Antragstellerin, dass sie ihre zivilberufliche Aus- und Weiterbildung nutzen wolle, um sich zum Rettungsassistenten (RAsst) ausbilden zu lassen. Im Rahmen der Eignungsfeststellung für die Laufbahn der Feldwebel (Fw) beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Süd am 7. Juni 2004 wurde die Antragstellerin als "geeignet für die Laufbahn FwFD" (Feldwebel Fachdienst) eingestuft und ihr eine Einplanung auf dem Dienstposten Sanitätsfeldwebel (SanFw) RAsst beim Leitsanitätszentrum ... in K. in Aussicht gestellt.
Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) lehnte unter dem Betreff "Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes" den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zur Zeit aus der Laufbahn der Fachunteroffiziere nur Bewerber zur Laufbahn der FwSanDst zugelassen würden, die über einen für die Verwendung verwertbaren Beruf gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 (gemeint: Nr. 2) SLV verfügten. Der von der Antragstellerin erlernte Beruf der Chemielaborantin stelle keinen in diesem Sinne verwertbaren Beruf dar. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juli 2004 Beschwerde ein.
Daraufhin hob die SDH ihren Bescheid vom 25. Juni 2004 am 4. November 2004 auf und stellte der Antragstellerin eine erneute Prüfung ihres Antrages unter Berücksichtigung der Neufassung des Erlasses "Begrenzung der Weiterverpflichtungen bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel aus den Laufbahnen der Fachunteroffiziere" des Bundesministeriums der Verteidigung - FüH I 2 - vom 27. Oktober 2004 in Aussicht.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 lehnte die SDH den Antrag mit der Begründung ab, nach der neuen Erlasslage sei ein Laufbahnwechsel aus der Laufbahn der Fachunteroffiziere im Sanitätsdienst - neben den Ausbildungs- und Verwendungsreihen (AVR) der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 SLV genannten Berufe - nur noch in die AVR 85905 (Medizintechnik), 85907 (ABC-Schutz), 85914 (Zahnmedizin), 85935 (Chemie) oder 85943 (Funktionsdiagnostik) möglich. Im Rahmen der Eignungsfeststellung sei die Antragstellerin in der AVR 85908 (Assistenzpersonal Rettungsdienst) eingeplant worden. Ein Laufbahnwechsel in diese AVR sei mit dem Beruf der Antragstellerin als Chemielaborantin nicht möglich. Sie sei gleichwohl für die vorbezeichneten AVR (85905, 85907, 85914, 85935, 85943) betrachtet worden, habe sich gegenüber den Mitbewerbern im Eignungs- und Leistungsvergleich jedoch nicht durchsetzen können.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2005 Beschwerde ein; sie bat zu berücksichtigen, dass angesichts ihrer Vorbildung als Chemielaborantin grundsätzlich eine Wechselmöglichkeit in die AVR 85935 (Chemie) bestehe. Zusätzlich bat sie um nähere Erläuterung des in dem angefochtenen Bescheid erwähnten Leistungsvergleiches. Ihre Beschwerde vom 12. Juli 2004 nahm sie am 7. April 2005 zurück.
Die Beschwerde vom 10. Januar 2005 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 19. April 2005 zurück.
Gegen diesen am 21. April 2005 zugestellten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Mai 2005, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2005 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:
Mit ihrer Bewerbung vom 27. November 2003, konkretisiert mit Schreiben vom 4. Februar 2004, habe sie die Zulassung zur Laufbahn der FwSanDst in der Verwendung als SanFw RAsst beantragt. Dies entspreche einer Zulassung in der AVR 85903. Ihr gehe es nicht darum, auf einem bestimmten Dienstposten in die Laufbahn der FwSanDst übernommen zu werden, sondern überhaupt um die Zulassung zur Laufbahn der Fw. Sie verfüge über eine Ausbildung als Chemielaborantin. Damit sei eine Übernahme in die AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie) grundsätzlich möglich. Soweit der BMVg vortrage, dass in dieser AVR Feldwebeldienstposten ausschließlich mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt worden seien, die bereits den Berufsabschluss der chemisch-technischen Assistentin (CTA) vorweisen könnten, sei dies noch nicht durch nähere Angaben erläutert. Im Eignungs- und Leistungsvergleich in der AVR 85935 sei zugunsten der ausgewählten Bewerberin, die ohne Zivilberuf als CTA in diese AVR übernommen worden sei, allein auf die Schulnoten abgestellt worden. Dies werde den Anforderungen des § 3 SG nicht gerecht. Die Eignung im Sinne dieser Vorschrift umfasse daneben auch die körperliche und die charakterliche Eignung. So seien neben den schulischen Leistungen auch die für eine bestimmte dienstliche Verwendung mindestens erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften eines Soldaten einzubeziehen. Eine Beurteilung der militärischen Leistung eines Soldaten sei grundsätzlich erst dann möglich, wenn der Soldat eine militärische Tätigkeit bei der Bundeswehr ausgeübt habe. Beim Leistungsvergleich sei deshalb auf die militärische Leistung der Konkurrenten bis zur Antragstellung am 27. November 2003 abzustellen. Die ihr vorgezogene Bewerberin sei bis zu diesem Zeitpunkt gerade erst fünf Monate und zum Zeitpunkt der Antragsablehnung im Juni 2004 noch nicht einmal ein Jahr Soldatin gewesen. Deshalb sei eine objektive Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung wohl nicht möglich gewesen.
Sie beantragt,
1. Der Bescheid der SDH vom 2. Dezember 2004 in Gestalt des Beschwerdebescheids des BMVg vom 19. April 2004 (richtig: 2005) wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin vom 27. November 2003 sei dahin auszulegen, dass sie einen Wechsel ausschließlich in die Laufbahn der FwSanDst anstrebe. Dies folge aus ihren Bewerbungsunterlagen und aus ihrem Vorbringen im Verfahren. So habe sie unter anderem mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2004 eine Ausbildung zur RAsstin gewünscht und damit ihr Begehren im Hinblick auf die Laufbahn des Sanitätsdienstes konkretisiert. Damit korrespondiere auch die aufgrund des Ergebnisses der Eignungsfeststellung abgegebene Einplanungsempfehlung als SanFw RAsst vom 7. Juni 2004. Zwar erfülle die Antragstellerin mit dem Realschulabschluss und der Berufsausbildung zur Chemielaborantin die grundsätzlichen Anforderungen, nach denen eine Zulassung zur Laufbahn der FwSanDst erfolgen könne; ihrem Antrag hätten indessen Bedarfsgründe entgegengestanden. In der AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie) seien für die vier nachzubesetzenden Dienstposten vier Bewerber ausgewählt worden, von denen drei bereits als CTA ausgebildet gewesen seien. Diese hätten damit die geforderte Ausbildung zum SanFw aufweisen können. Die weitere ausgewählte Soldatin, die - wie die Antragstellerin - diesen verwertbaren Zivilberuf nicht aufweise, habe sich im Leistungsvergleich vor der Antragstellerin qualifizieren können. Bei der Auswahl seien die Schulbildung, insbesondere die Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Rechnungswesen sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern, ferner der erlernte Beruf ausschlaggebend gewesen. Die Schulnoten könnten in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden, weil auf diese Weise eine Prognose hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der ZAW-Maßnahme getroffen werden könne. Hiernach verfüge die ausgewählte Soldatin in ihrem Schulabgangszeugnis über erheblich bessere Bewertungen in den maßgeblichen Fächern. Darüber hinaus habe sie im Ausbildungsberuf Chemielaborantin ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote "gut" (82 Punkte) bestanden, während die Antragstellerin nur die Gesamtnote "ausreichend" (63 Punkte) erzielt habe. Die ausgewählte Soldatin verfüge überdies über ein aktuelles Sprachleistungsprofil (SLP) 2221 in Englisch; die Antragstellerin sei in der Sprachvorprüfung mit lediglich 86 Punkten unter dem Mittelwert von 94 Punkten geblieben, der für die Zulassung zur Fremdsprachenausbildung mit dem SLP 2221 erforderlich sei. Schließlich sei der ausgewählten Bewerberin eine deutlich längere "Nutzungszeit" im Sinne der ZAW-Konzeption zugute gekommen. In den AVR 85905, 85941 und 85943 hätten sich andere Bewerber gegenüber der Antragstellerin aufgrund eines besseren Eignungs- und Leistungsbildes durchsetzen können. Dies hat der BMVg im Einzelnen in seinem Schriftsatz vom 29. November 2005 erläutert und dargelegt. Soweit die Bewerbung der Antragstellerin eine Zulassung in der AVR 85903 (Assistenzpersonal Sanitätsdienst allgemein) und der AVR 85908 (Assistenzpersonal Rettungsdienst) anstrebe, sei zu beachten, dass es sich um AVR handele, die nach dem Erlass des BMVg vom 27. Oktober 2004 nicht zu denjenigen gehören, in denen noch beschränkter Bedarf bestehe. Die Neufassung des Erlasses am 27. Juli 2005 führe insoweit zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Vorsorglich sei für die Antragstellerin auch die Möglichkeit ihrer Zulassung als Anwärterin für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes geprüft worden. Dieser Laufbahnwechsel lasse sich aber ebenso wenig realisieren.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 369/05 - sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin strebt die Neubescheidung ihres "Antrages" an, ohne diesen Antrag hinsichtlich des materiellrechtlichen Rechtsschutzzieles hinreichend zu konkretisieren. In ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 27. November 2003 hat sie den "Wechsel in die Feldwebellaufbahn", im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. Mai 2005 "überhaupt (...) die Übernahme zur Laufbahn der Feldwebel" beantragt. Dieses materiellrechtliche Rechtsschutzziel als Gegenstand des Neubescheidungsantrages ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Der Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag mit dem Ziel einer bestimmten truppendienstlichen Verwendung muss dem angerufenen Wehrdienstgericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu überprüfen und sodann eine inhaltlich abgegrenzte und vor allem vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu treffen. Deshalb muss der Antrag inhaltlich hinreichend bestimmt sein und die angestrebte Verwendung genau bezeichnen. Das Erfordernis einer inhaltlich abgegrenzten wehrdienstgerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage eines konkreten inhaltlich bestimmten Antrages für eine bestimmte Verwendung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen betont, die einen zu konkretisierenden Dienstposten betrafen (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - NZWehrr 1993, 242 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 - m.w.N.).
Für die angestrebte Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel gilt nichts anderes.
Nach § 27 Abs. 1, Abs. 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3 SLV sowohl in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) als auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244) sind die Laufbahnen der Fw in die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes im Einzelnen ausdifferenziert; §§ 15, 17 und 20 SLV geben spezifische und unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung in bzw. die Zulassung zu diesen Laufbahnen normativ vor. Die Differenzierung zwischen den einzelnen Laufbahnen der Fw betont § 15 SLV explizit; deshalb kann auch § 20 Satz 1 SLV, der die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Fw regelt, nicht so ausgelegt werden, dass er die Zulassung zu (irgend-)einer Laufbahn der Fw ermöglicht. Vielmehr gestattet § 20 Satz 1 SLV nur die Zulassung zu einer (bestimmten) Laufbahn der Fw. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, eine bestimmte Laufbahn (hier der Fw) zu benennen, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf Zulassung in diese Laufbahn geltend machen zu können.
Dementsprechend ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, auf welche konkrete Laufbahn der Fw der Neubescheidungsantrag der Antragstellerin zu beziehen ist. Für den objektiven Bedeutungsgehalt ihrer Erklärungen sowie der Erklärungen ihrer Bevollmächtigten ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der in der Äußerung zum Ausdruck kommende erklärte Wille maßgeblich, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des sachlichen Kontextes der Erklärung verstanden werden muss (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 428 und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 4). Danach bezieht sich der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu einer Laufbahn der Fw auf die Laufbahn der FwSanDst.
In diesem eingeschränkten Sinne ist ihr Bewerbungsantrag vom 27. November 2003 angesichts der nachfolgenden Äußerungen der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten im weiteren Verfahren zu werten. So nahm sie die zu ihrem Antrag erfolgte Stellungnahme ihres Disziplinarvorgesetzten vom 2. Februar 2004, in welcher in der Betreffzeile als zutreffende Laufbahn die des Sanitätsdienstes eingefügt worden war, ohne Korrekturwunsch zur Kenntnis, obwohl ihr ausdrücklich eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden war. In der Betreffzeile ihrer eigenen Stellungnahme vom 4. Februar 2004 zur gewünschten ZAW-Maßnahme sprach die Antragstellerin zwar allgemein von der Feldwebellaufbahn, dokumentierte jedoch mit ihrem Wunsch, sich zur RAsstin ausbilden zu lassen, dass sie ausschließlich den Sanitätsdienst und die darauf bezogene Laufbahn anstrebte. Die Beschränkung auf diese Laufbahn der FwSanDst wird weiterhin belegt durch die vorgesehene Einplanung der Antragstellerin auf dem Dienstposten SanFw RAsst im Rahmen der Eignungsfeststellung beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Süd am 7. Juni 2004. In ihrer Beschwerde vom 12. Juli 2004 gebrauchte die Antragstellerin selbst die Ausdrücke "Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel im Sanitätsdienst" sowie "Erfordernisse für die Feldwebellaufbahn im Sanitätsdienst". Sie wandte sich nicht gegen die zuvor im Bescheid der SDH vorm 25. Juni 2004 zum Ausdruck gekommene Beschränkung auf die Laufbahn der FwSanDst. Schließlich hat die Antragstellerin im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich betont, dass sie "mit ihrer Bewerbung vom 27. November 2003, konkretisiert mit Schreiben vom 4. Februar 2004, die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel Sanitätsdienst in der Verwendung als Sanitätsfeldwebel und Rettungsassistent" beantragt habe. Dies entspreche einer Zulassung in der AVR 85903, die allein dem Sanitätsdienst zugeordnet ist. Überdies hat sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. August 2005 erneut ihr Rechtsschutzziel mit einer aus ihrer Sicht möglichen Verwendung in der AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie) verknüpft und damit erkennbar dokumentiert, dass sie ausschließlich die Laufbahn der FwSanDst mit ihrem Zulassungsantrag anstrebt.
In dieser Auslegung ist der Antrag inhaltlich hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig.
Die Entscheidung über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Fw gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV betrifft keine statusrechtliche, sondern eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (stRspr.: Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 119 und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 - jeweils m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Bescheide der SDH und des BMVg sind rechtmäßig und verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie sind nicht verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin neu zu bescheiden.
Die Soldatin bzw. der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - a.a.O. und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 - jeweils m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in ihren oder seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), bzw. ob die zuständige Stelle dabei die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - a.a.O. m.w.N.). Eine Verpflichtung der SDH bzw. des BMVg, den Zulassungsantrag der Antragstellerin neu zu bescheiden, bestünde nur dann, wenn die angegriffenen Bescheide Ermessensfehler in diesem dargelegten Sinne aufwiesen und die Sache nicht spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Fw gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4, Abschnitt II der ZDv 20/7 vom 27. März 2002 näher geregelt. Die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Fw setzt gemäß § 20 Satz 1 SLV voraus, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 SLV erfüllt sind. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429 ZDv 20/7 im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt unter anderem Bedarf sowie die Eignung des Bewerbers für die Laufbahn voraus (vgl. § 3 Abs. 1, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6 Abs. 4 SLV, Vorbem. Nr. 7 und Nr. 429 ZDv 20/7). Die Auswahl der Soldatinnen und Soldaten für die Zulassung als Feldwebelanwärter(in) richtet sich gemäß Nr. 434 ZDv 20/7 "nach den Bestimmungen der Fü TSK/San". Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Übernahme oder Zulassung trifft die jeweils zuständige personalbearbeitende Stelle.
Zuständige personalbearbeitende Stelle für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin ist nach Art. 2 Abs. 3 ZDv 14/5 Teil B 125 die SDH. Dies ergibt sich ergänzend aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsfeststellungen/Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern aus der Truppe" (PSZ/PM - Az.: 16-20-00/130) sowohl in der Fassung vom 15. April 2004 als auch in der Fassung vom 29. März 2005 (dort jeweils Nr. 1 am Ende).
Im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Weiterverpflichtungen/ hier: Begrenzung der Weiterverpflichtungen bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel aus den Laufbahnen der Fachunteroffiziere" in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Juli 2005 (FüH I 2 - Az.: 16-38-30) ist der Bedarf für den Wechsel in die Laufbahnen der Fw dahin konkretisiert worden, dass bis auf weiteres Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Fw bei gleichzeitiger Weiterverpflichtung nur noch für die in der Anlage zu dieser Weisung genannten AVR zugelassen werden dürfen. In der Laufbahn der FwSanDst betrifft dies die AVR 85905 (Medizintechnik), 85935 (Chemie), 85941 (Labor) und 85943 (Funktionsdiagnostik). Die vorbezeichneten normativen Regelungen sowie die Bestimmungen durch Erlass gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zulassung geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber zu einer Laufbahn der Fw nur dann erfolgen kann, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich und in der jeweiligen AVR besteht. Diese Anknüpfung an den Bedarf als Voraussetzung für die angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als rechtsfehlerfrei gebilligt, dass die zuständigen militärischen Stellen ihre Auswahlentscheidung - neben der Anknüpfung an den jeweiligen Geburtsjahrgang - insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen fachlichen Verwendungsbereich von Bedarfsgesichtspunkten abhängig machen dürfen. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, den Laufbahnen der Fw nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 - m.w.N.).
Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen (und Geburtsjahrgängen) hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluss vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - BVerwGE 53, 95 <97>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123 und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
Unter Beachtung dieser Vorgaben kam eine Zulassung der Antragstellerin in die von ihr sinngemäß vorrangig angestrebten AVR 85903 (Assistenzpersonal Sanitätsdienst allgemein) oder 85908 (Assistenzpersonal Rettungsdienst) nicht in Betracht. Diese beiden AVR gehören nicht zu denjenigen, in denen nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Oktober 2004 bzw. vom 27. Juli 2005 über die Begrenzung der Weiterverpflichtungen noch ein Ergänzungsbedarf in der Laufbahn der FwSanDst besteht.
Ohne Rechtsfehler haben die SDH und der BMVg eine Zulassung der Antragstellerin auch für die in den genannten Erlassen aufgeführten AVR unter Hinweis auf ihre nicht genügende Eignung abgelehnt.
Für die Beurteilung der (prognostischen) Frage, ob und inwieweit eine Soldatin oder ein Soldat die für eine Laufbahn zu stellenden Anforderungen erfüllt bzw. erfüllen wird, sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten seine persönlichen, d.h. seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 53.04 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 3 und vom 24. August 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 3.05 - m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Eignung steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte müssen sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff - hier der Eignung - oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu einer Eignungsbeurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. zuletzt Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - a.a.O. m.w.N.).
Die SDH und der BMVg haben den Begriff der Eignung und den ihnen insoweit eröffneten gesetzlichen Rahmen nicht verkannt, wenn sie bei ihrer Bewerberauswahl für die Zulassung zur Laufbahn der FwSanDst vorrangig auf das Vorhandensein einer verwertbaren zivilen Qualifikation für die in Frage kommenden AVR und bei Bewerbern ohne diese Qualifikation auf den Notendurchschnitt ausgewählter Schulfächer im Schulabgangszeugnis abstellten.
Die Eignung eines Bewerbers wird nicht abstrakt bestimmt, sonder konkret im Hinblick auf einen bestimmten Aufgabenbereich (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG; Vogelgesang in GKÖD I 2005, Yk § 3 SG, Rn. 2). Daraus folgt, dass die jeweilige AVR in der Laufbahn, für die sich die Soldatin oder der Soldat bewirbt, das Anforderungsprofil bestimmt. In der hier betroffenen Laufbahn der FwSanDst, in welcher der zukünftige Fw neben seiner Funktion als militärischer Führer und Ausbilder auch ein Spezialist mit medizinfachlichem Können in seinem Aufgabenbereich ist (vgl. Weisung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr für die "Ausbildung der Sanitätsunteroffiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr" - InSan II 4/InSan II 3 - Az 32-85-01/10-23-00 - vom 18. April 2002), spielt die fachliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers - als Teil der Gesamteignung - eine besondere Rolle. Diese Komponente der Leistungsfähigkeit als das entscheidende Auswahlkriterium anzusehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit nicht das Erfordernis einer Gesamtwürdigung der fachlichen und persönlichen Qualifikationsmerkmale des Bewerbers missachtet wird. Der Einwand der Antragstellerin, im Rahmen der Eignungsprüfung sei auch ihre körperliche und charakterliche Eignung zu berücksichtigen, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn aus dem Umstand, dass bei der von der SDH durchgeführten Eignungs- und Einplanungsmöglichkeitsprüfung die Wahrscheinlichkeit des jeweiligen Ausbildungserfolges eine "Entscheidungsgrundlage" war und damit maßgeblich auf die fachliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin abgestellt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass andere Aspekte des Eignungsbegriffs, wie die von der Antragstellerin genannten, völlig unberücksichtigt geblieben wären oder nicht in die Entscheidungsfindung Eingang gefunden hätten. Für eine derartige Verkennung des Eignungsbegriffs durch die SDH bzw. durch den BMVg liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr dokumentieren die Ausführungen des BMVg in der Vorlage vom 15. Juli 2005, dass andere Gesichtspunkte wie beispielsweise die verbleibende "Nutzungszeit" im Sinne der (jetzt) Nr. 2.2 der "Konzeption Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW)" vom 26. Januar 2006 (VMBl S. 49) Eingang in die Beurteilung - hinsichtlich der AVR 85935 - gefunden haben.
Bei der Prüfung, ob die zuständige Stelle den Eignungsbegriff verkannt hat, bleibt hingegen die Frage der Gewichtung der verschiedenen Komponenten der Eignung außer Betracht; dieser Aspekt unterliegt als Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt keiner gerichtlichen Nachprüfung.
Die Feststellung der fachlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte AVR in der Laufbahn der FwSanDst kann ohne Rechtsfehler auf einen aus Sicht der Bundeswehr verwertbaren zivilen Berufsabschluss gestützt werden. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 SLV gestattet - ausdrücklich für die Einstellung mit dem Dienstgrad Fw - die Anknüpfung an einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf, hier besonders für den Sanitätsdienst. Dementsprechend knüpft auch der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in seinem "Fachkonzept Ausbildung im Sanitätsdienst" vom 31. Januar 2002 (FüSan II 4 - Az 09-50-21/32-01-01) im Rahmen der ZAW ausdrücklich an für den Sanitätsdienst verwertbare Eingangsberufe bzw. entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen für Unteroffiziere mit Portepee an. Ein verwertbarer ziviler Berufsabschluss dokumentiert auf dem im Rahmen der angestrebten AVR einschlägigen Fachgebiet das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten des Bewerbers, die für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung von Relevanz sind.
Als ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die im Rahmen der Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit durchgeführte Anknüpfung an schulische Bewertungen in ausgewählten Fächern anzusehen, wenn ein verwertbarer ziviler Berufsabschluss mit einer entsprechenden Qualifikation fehlt. Denn Schulnoten lassen - trotz ihrer mitunter eingeschränkten Aktualität - sowohl eine Aussage über die allgemeine als auch über die besondere Befähigung in bestimmten Fachbereichen wie beispielsweise in den Naturwissenschaften zu, die wiederum einen Rückschluss auf die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Ausbildungserfolges gestattet. Dementsprechend verlangt § 20 Satz 1 SLV mit der Verweisung auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV den Beleg qualifizierender schulischer Leistungen als Grundlage einer Zulassungsentscheidung nach § 20 SLV. Die Ausführungen des BMVg zur AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie), wonach Erfahrungswerte der personalbearbeitenden Stellen vorlägen, dass "Bewerber mit schlechten Schuldurchschnittsnoten in den relevanten Kernfächern den zumeist sehr hohen Anforderungen während der Ausbildung zum CTA nicht oder nicht uneingeschränkt genügen", sind deshalb nicht zu beanstanden. Die Frage, welche Fächer konkret in diese Eignungsbetrachtung Eingang finden, stellt eine gerichtlich nicht überprüfbare Zweckmäßigkeitserwägung des BMVg dar.
Dass die SDH die Ausbildung der Antragstellerin zur Chemielaborantin zwar im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs in der AVR 85935 berücksichtigt, jedoch nicht als verwertbare zivile Qualifikation angesehen hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm in § 20 Satz 1 SLV eingeräumte Ermessen in der Anlage 1 zum Erlass "Eignungsfeststellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften, hier: Einsteuerung in ZAW-Maßnahmen des Sanitätsdienstes" vom 18. September 2002 (FüSan II 3 - Az 16-20-00) dahingehend konkretisiert, dass für diese AVR der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung zur Chemielaborantin nicht als verwertbarer ziviler Berufsabschluss angesehen wird. Dementsprechend ist auch in der zitierten "Weisung für die Ausbildung der Sanitätsunteroffiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr" als so genannter verwertbarer Eingangsberuf für die Laufbahn der FwSanDst derjenige eines Chemielaboranten nicht enthalten. Gegen geltendes Recht verstößt dies nicht, zumal dieser Beruf auch nicht als verwertbarer Beruf für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Fw in § 17 Abs. 2 Nr. 2 SLV aufgeführt ist.
Die SDH und der BMVg sind auch von einem richtigen, insbesondere vollständigen Sachverhalt ausgegangen. In die Eignungsprüfung wurden nur diejenigen AVR in der von der Antragstellerin angestrebten Laufbahn der FwSanDst einbezogen, für die der BMVg einen Bedarf festgestellt hat. Das sind nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts derzeit gültigen Erlass über die Weiterverpflichtungen vom 27. Juli 2005 die AVR 85905 (Medizintechnik), 85935 (Chemie), 85941 (Labor) und 85943 (Funktionsdiagnostik). Die Antragstellerin wurde im Hinblick auf diese AVR betrachtet. Der vom BMVg mitgeteilte konkrete Bedarf in den genannten AVR, nämlich ein Soldat in der AVR 85905, vier Soldaten in der AVR 85935, sieben Soldaten in der AVR 85941 sowie drei Soldaten in der AVR 85943 ist von der Antragstellerin als feste und - wie oben dargelegt - gerichtlich nicht überprüfbare quantitative Vorgabe hinzunehmen. Rechtsverstöße bei der Bedarfsbestimmung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Für den Senat ist ferner nicht erkennbar, dass bei den in den Leistungsvergleichen für die AVR 85905 und 85935 eingestellten Daten der verschiedenen Bewerber Fehler aufgetreten sind.
Einen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beim Leistungsvergleich mit der vorgezogenen Bewerberin in der AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie) kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeingültigen Bewertungsmaßstab und auch keinen allgemeinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Antragsteller im Rahmen der Zulassung zu einer Laufbahn in eine beliebige andere AVR, in der gegebenenfalls noch Bedarf bestand, eingesteuert wird. Insoweit gibt es keinen die Personalführung bindenden Grundsatz, dass sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen Beförderungsaussichten oder seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten hätte. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 118.90 - m.w.N.).
Die Antragstellerin hat nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass sie im Rahmen der Eignungs- und Leistungsvergleiche - insbesondere im Vergleich zu den in der AVR 85935 ausgewählten Bewerbern - rechtswidrig übergangen worden wäre. Dagegen spricht schon, dass drei für die AVR 85935 ausgewählte Soldaten über einen verwertbaren Eingangsberuf (CTA) verfügten und die vierte ausgewählte Soldatin ihre Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Chemielaborantin mit der Gesamtnote "gut" (82 Punkte) bestanden hat, während die Antragstellerin ihre Abschlussprüfung nur mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" (63 Punkte) absolviert hat. Die erheblichen Unterschiede zwischen der Antragstellerin und der vierten ausgewählten Soldatin in den maßgeblichen schulischen Kernfächern hat der BMVg im Einzelnen in der Vorlage dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin im weiteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Schließlich ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Antragstellerin mit dieser ausgewählten Soldatin darauf hinzuweisen, dass letztere zum 1. Juli 2003 bereits als Stabsunteroffizier in die Bundeswehr eingetreten ist und deshalb mit der Antragstellerin, die zum 1. Juli 2003 ebenfalls zum Stabsunteroffizier befördert wurde, auf einer Ebene des militärischen Dienstgrades steht. Die Antragstellerin ist auch den Ausführungen des BMVg zu den Auswahlentscheidungen in den AVR 85905, 85941 und 85943 im Schriftsatz vom 29. November 2005 nicht entgegengetreten und hat die dort substantiiert dargelegten maßgebenden Erwägungen, besser qualifizierte Bewerber in diese AVR zu übernehmen, nicht bestritten.
Anhaltspunkte dafür, dass die SDH oder der BMVg bei ihrer Beurteilung der Eignung der Antragstellerin sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hätten, liegen nicht vor.
Bei dieser Sachlage haben die SDH bzw. der BMVg die Ermessensentscheidung nach § 20 Satz 1 SLV, die Zulassung der Antragstellerin zur Laufbahn der FwSanDst wegen nicht hinreichender Eignung abzulehnen, rechtsfehlerfrei getroffen.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth Dr. Linz Neteler