Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2002 - 1 B 143/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 143/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 18.12.2001; OVG 11 LB 2809/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Die Ankündigung einer Divergenzrüge in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2002 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auf die Begründungsfrist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.