BGH
7. Januar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.01.2008 - 5 StR 579/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 579/07 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven - vom 25. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal