BGH
22. August 2006
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BGH
26. September 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 22.08.2006 - 1 StR 132/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 132/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. August 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maßgebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen, wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tatrichter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für geboten erachtet.
Unterschrift
Nack Wahl Boetticher Kolz Elf