OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2025 - 5 B 1229/25
VG Düsseldorf 20. Oktober 2025
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OVG Nordrhein-Westfalen 27. November 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt im Eilverfahren die Aufhebung des Widerrufs der Maulkorbbefreiung für ihren American Pitbull Terrier gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW. Der Widerruf erfolgte nach einem Beißvorfall am 26. Mai 2025, bei dem ein Jugendlicher verletzt wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW, da der Nachweis der Ungefährlichkeit durch den Beißvorfall erschüttert ist. Eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung kann im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Die Maßnahme ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Praxishinweis
Widerrufsvorbehalte in begünstigenden Verwaltungsakten sind wirksam, wenn konkrete Gefahrenereignisse (z.B. Biss) den Ungefährlichkeitsnachweis erschüttern. Die Maulkorbbefreiung für gefährliche Hunde ist restriktiv auszulegen; eine nachträgliche Anhörung im Hauptsacheverfahren sichert effektiven Rechtsschutz.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2025 - 5 B 1229/25
    Gericht : OVG Nordrhein-Westfalen
    Aktenzeichen : 5 B 1229/25
    Entscheidungsdatum : 27. November 2025
    Amtliche Quelle :

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