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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.08.2007 - 3 StR 331/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 331/07 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf der nicht unbedenklichen Annahme niedriger Beweggründe beruht das Urteil nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker