BGH
9. Mai 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 StR 101/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 101/07 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass nach "sexuellen Missbrauchs" jeweils die Worte "von Kindern" eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger