BGH
24. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 209/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 209/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 24. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.243,99 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen. Insbesondere ist es bei der Abgrenzung der haftungsausfüllenden Kausalität von möglichen Zurechnungsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Frage, ob der Mandant des Beklagten ohne den angenommenen Beratungsfehler die Vergabe des ausgeschriebenen Forstes an sich hätte durchsetzen können, betrifft keine Reserveursache.
Unterschrift
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanz
LG Lübeck; 24.08.2006; 6 O 103/05 / OLG Schleswig; 25.10.2007; 11 U 124/06