Fachbeiträge • 25
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2005 - 10 B 11/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 11/05 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05 ) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.