Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - 2 StR 449/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 449/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht als selbständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Angeklagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art der Tatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür herangezogen, daß die Tat ein erhebliches Maß an krimineller E- nergie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer