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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 28.10.1993 - 12 RK 2/93 |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | 12 RK 2/93 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Oktober 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
SG Stuttgart
Leitsatz
»Einem mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft steht ein Nachentrichtungsrecht nach Art. 2 § 52b ArVNG nicht zu, wenn er nach Aufgabe dieser Tätigkeit nicht mindestens volle 24 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig war.«
Normenkette
AnVNG Art. 2 § 50c Abs. 1 ; ArVNG Art. 2 § 52b Abs. 1 ; GAL § 1 Abs. 1; SGB VI § 208 Abs. 3, § 300 Abs. 2 ;
Fundstellen
SozR 3-5750 Art. 2 § 52b Nr. 2
Gründe
I. Streitig ist, ob die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung der Arbeiter berechtigt ist.
Die 1935 geborene Klägerin war vom 1. April 1955 bis zum 7. April 1957 als Lehrling oder Hausgehilfin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie, ohne daß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, bis Ende April 1966 zuerst im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern und dann in dem ihrer Schwiegereltern mit. Seit Mai 1966 ist sie Mitunternehmerin in diesem landwirtschaftlichen Betrieb, nachdem ihr Ehemann ihn von seinen Eltern übernommen hatte. Vom 22. April bis zum 19. Juli 1991 war die Klägerin als Grabungsarbeiterin bei Ausgrabungen in ihrem Wohnort rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit einem am 28. Mai 1991 bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse eingegangenen Antrag vom 25. April 1991 beantragte die Klägerin bei der beklagten Landesversicherungsanstalt, sie als ehemalige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft zur Nachentrichtung von Beiträgen für insgesamt 68 Kalendermonate zuzulassen, nämlich für die Zeiten vom 1. Mai 1957 bis 31. August 1961, vom 1. September bis 31. Oktober 1962, vom 1. November bis 31. Dezember 1963 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1965. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 1991 und Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1992 ab, weil die Klägerin nach ihrem Ausscheiden als mitarbeitende Familienangehörige nicht 24 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder als Selbständige rentenversicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Das Sozialgericht ( SG) hat durch Urteil vom 22. Oktober 1992 die Klage abgewiesen. Nach dem hier noch anzuwendenden Art. 2 § 52b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ( ArVNG) sei eine Nachentrichtung von Beiträgen nur zulässig, wenn die Vorversicherungszeit von 24 Kalendermonaten nach der Aufgabe der Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger in der Landwirtschaft gelegen habe. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht.
Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des Art. 2 § 52b ArVNG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG vom 22. Oktober 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie zu der beantragten Nachentrichtung nach Art. 2 § 52b ArVNG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin als ehemalige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft nicht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 52b Abs. 1 ArVNG (Art. 2 § 50c Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes [ AnVNG]) berechtigt war und der angefochtene Bescheid daher rechtmäßig ist.
Nach dieser Vorschrift, die am 1. Januar 1992 außer Kraft getreten, im vorliegenden Fall aber wegen § 300 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung ( SGB VI) noch anzuwenden ist (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1419 Nr. 1 und BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 6), konnten Personen, die seit mindestens 24 Kalendermonaten eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes ( AVG) und des § 1418 der Reichsversicherungsordnung ( RVO) für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) waren, freiwillige Beiträge nachentrichten, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Die Klägerin war in den Zeiträumen, für die sie die Nachentrichtung beantragt hat, mitarbeitende Familienangehörige i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 GAL. Sie war am 28. Mai 1991, dem Tag, an dem ihr Nachentrichtungsantrag bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse einging und an dem dieser mithin wirksam gestellt worden ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 16 Nr. 2), nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1992, war allerdings die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung wieder beendet. Es kann aber dahinstehen, ob die Ausübung dieser Beschäftigung nur bei der Antragstellung ausreicht; jedenfalls war die Klägerin erst seit dem 22. April 1991 und somit, gemessen vom Tage der Antragstellung (28. Mai 1991) zurück, nicht seit 24 Kalendermonaten, sondern seit einem Monat und einer Woche rentenversicherungspflichtig beschäftigt. In der vor dem 22. April 1991 liegenden Zeit war sie jahrelang als Mitunternehmerin in einem landwirtschaftlichen Betrieb weder rentenversicherungspflichtig beschäftigt noch rentenversicherungspflichtig selbständig tätig. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung übte sie zwar vom 1. April 1955 bis zum 7. April 1957, also in einem Zeitraum aus, der vor ihrer Mitarbeit als Familienangehörige in der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GAL lag. Dieser Zeitraum darf jedoch bei der Berechnung der vierundzwanzigmonatigen Vorversicherungszeit nicht berücksichtigt werden.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; denn mit der Verwendung des Verhältniswortes "seit" wird hinreichend deutlich gemacht, daß die vierundzwanzigmonatige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die bei Ausübung des Nachentrichtungsrechts noch fortbestehen mußte (so Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1991, SozR 5750 Art. 2 § 52a Nr. 1), grundsätzlich zeitlich zusammenhängend ausgeübt worden sein mußte. Der Gesetzgeber hätte, wenn er auch solche rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw Tätigkeiten gemeint hätte, die ohne zeitlichen Zusammenhang irgendwann im Versicherungsleben des Antragstellers lagen, sich einer anderen Formulierung bedient wie dies zB in den §§ 9 und 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ( WGSVG) für Versicherungszeiten formuliert ist ("Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten."). Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang der Vorversicherungszeit auch dann noch gegeben ist, wenn die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt unterbrochen wird. Jedenfalls darf die Vorversicherungszeit nicht vor den Zeiten liegen, für die die Nachentrichtung begehrt wird; denn sie muß als zusammenhängender Zeitraum den Zeitpunkt der Ausübung des Nachentrichtungsrechts einschließen.
Dies wird durch den Sinn des Art. 2 § 52b ArVNG (Art. 2 § 50c AnVNG) bestätigt, der zusammen mit einer Nachentrichtungsregelung für ehemalige selbständige Landwirte (Art. 2 § 52a ArVNG, Art. 2 § 50b AnVNG) mit Wirkung vom 1. Januar 1971 durch Art. 2 § 2 des Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (ASEG) vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1774) eingefügt worden ist. Das Nachentrichtungsrecht sollte nach dem Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung geschaffen werden, "um den Landwirten, die ihr landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben haben und versicherungspflichtig tätig geworden sind, die Möglichkeit zu geben, eine ausreichende Alterssicherung zu schaffen" (BT-Drucks. VI/1384, Abschnitt ll, zu Art. 2 Satz 3 und 4). Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sollten danach "ebenfalls die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen haben". Voraussetzung dafür sollte sein, "daß sie seit mindestens 24 Kalendermonaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben" (BT-Drucks. aaO.). Damit sollte, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1991 (SozR 3-5750 Art. 2 § 52a Nr. 1) näher dargelegt hat, dem Strukturwandel in der Landwirtschaft und der damit zusammenhängenden Tatsache Rechnung getragen werden, daß in den 60er und 70er Jahren immer mehr Landwirte mit Klein- und Mittelbetrieben ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgaben und - wie auch ihre mitarbeitenden Familienangehörigen - eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Wirtschaftsbereichen außerhalb der Landwirtschaft aufnahmen. Voraussetzung für das Recht zur Nachentrichtung war somit unter strukturpolitischen Gesichtspunkten das endgültige Ausscheiden aus einer von der Rentenversicherung nicht erfaßten landwirtschaftlichen Tätigkeit; daneben war unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Versicherungsrisikos die dieser Abkehr folgende dauerhafte Einbeziehung des Nachentrichtungswilligen in den Kreis der Rentenversicherten erforderlich. Diese Voraussetzungen sah der Gesetzgeber damals bei ehemals selbständigen Landwirten als erfüllt an, wenn sie ihr landwirtschaftliches Unternehmen aufgegeben hatten und im Zeitpunkt der Ausübung des Nachentrichtungsrechts rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig waren (Art. 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b ArVNG, Art. 2 § 50 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b AnVNG). Bei ehemaligen mitarbeitenden Angehörigen in der Landwirtschaft kam als Voraussetzung für das Nachentrichtungsrecht die Hofaufgabe nicht in Betracht. Denn neben den von einer Hofaufgabe betroffenen Familienangehörigen erschien auch die Alters- und Invaliditätssicherung derjenigen förderungswürdig, die ihre familienhafte Mitarbeit in einem bestehenbleibenden landwirtschaftlichen Unternehmen aufgaben, weil dieses - strukturbedingt - nur noch einem kleineren Personenkreis eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bieten konnte. Bei ihnen ist daher als Indiz für das endgültige Ausscheiden aus einer Tätigkeit als nicht rentenversichertes mitarbeitendes Familienmitglied in der Landwirtschaft die vierundzwanzigmonatige Mindestzeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Stelle der Hofübergabe getreten (so auch Theile, Die Nachentrichtung von Beiträgen durch ausgeschiedene Landwirte nach dem ASEG, SdL 1971, 11 - 17; Gerold, Die Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft, WzS 1971, 230 - 232). Zugleich stellte die mindestens vierundzwanzigmonatige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die bei Ausübung des Nachentrichtungsrechts noch andauern mußte, ein Indiz dafür dar, daß der Nachentrichtungswillige dauerhaft in die Rentenversicherung integriert war. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die - wie bei der Klägerin - vor der Aufnahme der Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger in der Landwirtschaft lag, scheidet als Indiz dafür, daß eine derartige Tätigkeit endgültig aufgegeben und eine sich daran anschließende dauerhafte Eingliederung in die Rentenversicherung erreicht worden ist, von vornherein aus. Sie kann daher nicht auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden (so im Ergebnis auch Strohmann, Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften, NachrLVA HE 1981, 70 - 72; Kreikebohm in Gemeinschaftskommentar zum SGB - Gesetzliche Rentenversicherung -, § 208 SGB VI RdNr. 9).
Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht der durch Art. 3 § 2 Buchst. b des 7. Änderungsgesetzes GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937) mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eingefügte Abs. 1a des Art. 2 § 52a ArVNG (Art. 2 § 50b Abs. 1a AnVNG), mit dem unter bestimmten Voraussetzungen noch aktiven selbständigen Landwirten, die von der Beitragspflicht nach dem GAL befreit worden sind, ein Nachversicherungsrecht eingeräumt wurde. Dabei handelte es sich einmal um solche Landwirte, die vor der Befreiung von der Beitragspflicht nach dem GAL mindestens 60 Kalendermonate in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren und bei einer Tätigkeit als Vollerwerbslandwirte weder in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, noch wegen der Befreiung Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichten konnten. Zum anderen fielen Landwirte darunter, die als selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen und unter denen solche waren, bei denen die für 216 Monate bestehende Versicherungspflicht aufgrund des § 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) geendet hatte und die wegen der Befreiung ebenfalls keine Beiträge nach dem GAL entrichten konnten. Dieser Personenkreis hat das Nachentrichtungsrecht nicht wegen Ausscheidens aus einer nicht von der Rentenversicherung erfaßten landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern wegen eines hiervon unabhängigen besonderen Schutzbedürfnisses erhalten und ist mit dem Personenkreis der mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft insoweit nicht vergleichbar.
Auch der ab 1. Januar 1992 geltende § 208 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung ( SGB V) läßt als Nachfolgeregelung des Art. 2 § 52b ArVNG (Art. 2 § 50c AnVNG) keine Rückschlüsse darauf zu, daß nach altem Recht eine Nachentrichtung von Beiträgen zulässig gewesen wäre, wenn die Vorversicherungszeit vor dem Ausscheiden aus der Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger lag. Die Klägerin dürfte nämlich auch nach § 208 Abs. 3 SGB VI keine Beiträge nachzahlen (früher: nachentrichten). Nach dieser Vorschrift können Versicherte, die seit mindestens 24 Kalendermonaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig sind, auf Antrag für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 GAL waren, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen dem früheren Recht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines RRG 1992 zu Art. 1 § 203, BT-Drucks. 11/4124 S. 192). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verwendung des Perfekts in § 208 Abs. 3 SGB VI ("ausgeübt haben"). Damit wird nämlich nicht der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Antragstellung und Vorversicherungszeit aufgehoben. Vielmehr wird dadurch bewirkt, daß das Nachzahlungsrecht (früher: Nachentrichtungsrecht) bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch dann gegeben ist, wenn die mindestens vierundzwanzigmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung bzw Tätigkeit abgeschlossen ist und sich unmittelbar daran die Zeit der aktuellen Versicherungspflicht anschließt, die nicht auf die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw Tätigkeit beschränkt ist, sondern auch die übrigen gesetzlichen Versicherungspflichttatbestände umfaßt (so Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1991, SozR 3-5750 Art. 2 § 52a Nr. 1).
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.